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Als Wahlhebamme verrechne ich direkt mit der Frau.
Bei Abschluss meiner Hebammenbetreuung erstelle ich eine Honorarnote.
Nach Einzahlung des Rechnungsbetrags kannst du diese bei deiner gesetzlichen Krankenkasse einreichen.
Wenn es sich um eine Kassenleistung handelt, wird anschließend ein Teilbetrag retourniert.
Leistungen in der Schwangerschaft werden nur bei geplanter ambulanter Geburt oder geplanter Hausgeburt rückerstattet.
Leistungen nach der Geburt werden nur in den ersten 8 Lebenswochen des Babys übernommen. Erkundige dich vorab auch, ob deine Zusatzversicherung (wenn vorhanden) den Restbetrag bzw. die Privatleistung erstattet - viele Zusatzversicherungen übernehmen Hebammenleistungen.
Der Selbstbehalt von Gesundheitsleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der ArbeitnehmerInnenveranlagung als "Außergewöhnliche Belastungen" (Beilage L1ab) geltend gemacht werden.
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Kassenleistungen werden mit 80% des Kassentarifs (entspricht nicht der Höhe meines Tarifs) rückvergütet.
Sollte die Hausgeburt/Wehenbegleitung nicht stattfinden, erlaube ich mir alle bereits durchgeführten Treffen in der Schwangerschaft mit den jeweiligen Tarifen (lt. meiner Preisliste) und auch die Reservierungs-Anzahlungen von 500,- , sowie die Rufbereitschaft ab SSW 37 mit ebenfalls 500,- in Rechnung zu stellen.
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Sollte eine geplante ambulante Geburt nicht stattfinden, erlaube ich mir alle bereits durchgeführten Treffen in der Schwangerschaft mit den jeweiligen Tarifen (lt. meiner Preisliste) und auch die Reservierungs-Anzahlung von 500,-, sowie die Rufbereitschaft ab SSW 37 mit ebenfalls 500,- in Rechnung zu stellen.
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